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Verfasst am: 13.04.12 07:43

Von: Sonja Dries

Bundesrat wehrt sich gegen EU-Vorschlag

Die EU will der Kommission Befugnisse zur Flugbetriebsbeschränkung in den Mitgliedstaaten einräumen. Der Bundesrat fürchtet eine Untergrabung der nationalen Interessen.

In Österreich wäre nur der Flughafen Wien-Schwechat von der neuen EU-Verordnung betroffen. (Foto: Martin Metzenbauer)

Die Europäische Union hat im Rahmen ihres "Flughafenpakets" vorgeschlagen, der EU-Kommission das Recht einzuräumen, Entscheidungen der Mitgliedstaaten über Betriebsbeschränkungen vor deren Anwendung überprüfen und diese auch aussetzen zu können, um der Lärmbelästigung durch sehr laute Flugzeuge entgegenzuwirken.

Der EU-Ausschuss des Bundesrates hält nichts von diesem Vorschlag. Sie werten die mögliche Kontrollbefugnis der Kommission über die Mitgliedstaaten in Sachen lärmbedingte Betriebsbeschränkungen als Angriff auf das Subsidiaritätsprinzip. Der Bundesrat fürchtet somit das nationale Interessen der einzelnen Mitgliedsstaaten vernachlässigt werden könnten.

Die Kommission hat ihren Vorschlag nach den Grundsätzen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gerichtet. Diese besagen, dass der Fluglärm zuerst an der Quelle bekämpft werden soll, Raumplanung mit einbezogen werden muss, Betriebsvorschriften festgelegt werden und letztendlich auch Betriebsbeschränkungen durchgesetzt werden. Die Verordnung zielt auf Flughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen pro Jahr. In Österreich wäre somit nur Wien betroffen.

Auch die Arbeiterkammer (AK) zeigt sich skeptisch gegenüber dem Vorschlag, da der Entwurf laut einem Vertreter nicht ausgewogen sei. Wenn die Kommission Entscheidungen der Mitgliedsstaaten aussetzt, würde dies laut AK zu Lasten der Anrainer gehen. Ergebnisse der nach langen Diskussionen ausgehandelten Mediation mit dem Flughafen Wien-Schwechat könnten demnach hinfällig werden.

Als Reaktion haben die Mitglieder des EU-Ausschusses im Bundesrat in einer einstimmig angenommenen Mitteilung an die Europäische Union festgehalten, dass die der Kommission eingeräumte Kontrollbefugnis über die Maßnahmen der Mitgliedsstaaten überschießend ist und dem Subsidiaritätsprinzip widerspricht.



 
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